Bauaufzüge

Bauaufzug-Prüfung in Deutschland: BetrSichV, ZÜS und Prüffristen

Wie das deutsche Recht Personen- und Materialaufzüge, Transportbühnen und reine Materialaufzüge einordnet, wer sie prüft, in welchen Abständen und welche Unterlagen auf der Baustelle vorzuhalten sind.

Kurzantwort: In Deutschland sind Bauaufzüge mit Personenbeförderung überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) prüft sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme und danach mindestens alle 12 Monate, im Wechsel als Hauptprüfung und Zwischenprüfung. Nach jedem Aufbau an einem neuen Standort darf eine zur Prüfung befähigte Person die Prüfung durchführen.

Welche Aufzüge sind erfasst?

Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV erfasst Baustellenaufzüge, die vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bauarbeiten auf die Ebenen eines Gebäudes oder Bauwerks zu befördern. Es handelt sich um Maschinen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie, weil die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht.

  • Personen- und Materialaufzüge (EN 12159): überwachungsbedürftige Anlagen, Prüfung durch eine ZÜS.
  • Transportbühnen (EN 16719): Sie befördern ebenfalls unterwiesene Personen und Material zu den Gebäudeebenen; klären Sie die Einstufung daher mit Ihrer ZÜS ab.
  • Reine Materialaufzüge (EN 12158): gewöhnliche Arbeitsmittel, Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person.
Bauaufzüge sind keine Aufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, die Baustellenaufzüge ausdrücklich ausnimmt. Die BetrSichV erfasst sie stattdessen über die Maschinenrichtlinie.

Wer prüft und wann?

  • Vor der erstmaligen Inbetriebnahme: Prüfung durch eine ZÜS, etwa TÜV oder DEKRA.
  • Nach jedem Aufbau an einem neuen Standort: Bei Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind, kann die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
  • Nach Änderungen, die Bauart oder Betriebsweise beeinflussen: Prüfung durch eine ZÜS. Sonstige sicherheitsrelevante Änderungen kann eine zur Prüfung befähigte Person prüfen.
  • Hauptprüfung: durch eine ZÜS; die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.
  • Zwischenprüfung: durch eine ZÜS in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen.

Bei der maximalen Prüffrist von zwei Jahren ist mindestens alle 12 Monate eine ZÜS vor Ort. Die tatsächlichen Prüffristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest; kürzere Fristen sind möglich. Eine Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird.

Reine Materialaufzüge

Für Bauaufzüge, die ausschließlich Güter befördern, fordert die DGUV Regel 100-500 eine Prüfung vor der Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort und nach jedem Umrüsten, eine Prüfung durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich sowie vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Funktionsprüfung der Endhalteinrichtungen und der Bremsen durch den Bediener.

Unterlagen und Kennzeichnung auf der Baustelle

  • Die Prüfbescheinigung der ZÜS, die während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren ist
  • Eine dauerhafte Kennzeichnung im Fahrkorb, etwa eine Prüfplakette, mit Monat und Jahr der nächsten Prüfung und der prüfenden Stelle
  • Die Gefährdungsbeurteilung, die auch bei CE-gekennzeichneten Geräten erforderlich ist
  • Die EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung des Herstellers
  • Ein Prüfbuch an der Einsatzstelle, wie von der BG BAU empfohlen

Notfallplan und Befreiung

Eine im Fahrkorb eingeschlossene Person muss Hilfe herbeirufen können. Vor der Inbetriebnahme erstellt der Arbeitgeber einen Notfallplan mit Standort, verantwortlichem Arbeitgeber, den Personen mit Zugang zur Anlage, den Personen, die Eingeschlossene befreien können, den Kontakten für die Erste Hilfe und dem voraussichtlichen Beginn der Befreiung sowie die Notbefreiungsanleitung.

Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme kontrolliert die ZÜS, ob der Notfallplan und die EG-Konformitätserklärung vorliegen.

CE-Kennzeichnung und die Maschinenverordnung 2027

Nach der Maschinenrichtlinie kann ein Aufzug zur Personenbeförderung über die interne Fertigungskontrolle in Verkehr gebracht werden, wenn die harmonisierte Norm, etwa EN 12159, vollständig angewandt wird, oder über eine EG-Baumusterprüfung durch eine Benannte Stelle.

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Geräte zum Heben von Personen mit einer Absturzgefährdung aus mehr als 3 m Höhe sind in Anhang I Teil B aufgeführt; bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Der SEKLIFT SM-GTP-101 verfügt über eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach EN 12159 (CAC-M-0001-3, Benannte Stelle 2828).

Häufig gestellte Fragen

Wie oft muss ein Bauaufzug in Deutschland geprüft werden?

Bauaufzüge mit Personenbeförderung benötigen mindestens alle zwei Jahre eine Hauptprüfung und in der Mitte eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS, also mindestens alle 12 Monate eine ZÜS-Prüfung, zusätzlich eine Prüfung nach jedem Aufbau an einem neuen Standort.

Muss nach jedem Standortwechsel eine ZÜS prüfen?

Nein. Bei Anlagen für den ortsveränderlichen Einsatz kann die Prüfung nach dem Aufbau an einem neuen Standort eine zur Prüfung befähigte Person durchführen. Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen führt eine ZÜS durch.

Ist ein reiner Materialaufzug überwachungsbedürftig?

Nein. Reine Materialaufzüge sind gewöhnliche Arbeitsmittel. Ein Sachkundiger prüft sie vor der Inbetriebnahme an jedem Einsatzort und mindestens einmal jährlich.

Ersetzt die CE-Kennzeichnung die Prüfung?

Nein. Die CE-Kennzeichnung betrifft das Inverkehrbringen der Maschine. Der Arbeitgeber braucht trotzdem eine Gefährdungsbeurteilung und die nach der BetrSichV vorgeschriebenen Prüfungen.

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Quellen

Dieser Beitrag fasst die Rechtslage mit Stand Oktober 2026 zusammen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuelle BetrSichV und Ihre Gefährdungsbeurteilung.